EULA

Endbenutzer-Lizenzvereinbarung (EULA)

vistrax – Das digitale Besucherbuch (nachfolgend „Software")
http://www.vistrax.com

1. Geltungsbereich

Diese EULA sind Bestandteil der AGB der CONZE Informatik GmbH, Friedrichstraße 18, 57072 Siegen, Tel.: +49 (0) 271 240098-50, Fax: +49 (0) 271 240098-80 info@conze.com, (nachfolgend „CONZE“ genannt).

2. Lizenzgegenstand

Gegenstand der Lizenz ist die jeweilige von CONZE gelieferte Software vistrax (nachfolgend „Software“), einschließlich Dokumentation etc. sowie etwaiger Demo-Versionen, Trial-Versionen oder Beta-Versionen.

3. Vervielfältigungsrechte und Zugriffsschutz

(1) Die Software von CONZE einschließlich Benutzerdokumentation, Entwicklerdokumentation, Anwenderhandbücher etc. sowie etwaiger Demo-Versionen, Beta-Versionen und Trial-Versionen wird sowohl durch das deutsche Urheberrechtsgesetz als auch durch internationale Urheberrechtsverträge geschützt. Weiterhin wird der Schutz durch andere Gesetze und Vereinbarungen über geistiges Eigentum aufrechterhalten.
(2) Der Kunde darf die Software in dem vertraglich vereinbarten Umfang vervielfältigen, d.h. maximal von der vertraglich vereinbarten Anzahl von Arbeitsplätzen gleichzeitig auf die Software zugreifen, und sollte eine Sicherungskopie der Software und der Lizenzschlüssel aufbewahren. Weitere Rechte an der Software erhält der Kunde nicht.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Lizenzschlüssel durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Lizenzschlüssel sind an einem gegen unberechtigten Zugriff Dritter geeigneten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Kunden sind nachträglich auf die Einhaltung der vorliegenden Lizenzbedingungen sowie auf die Bestimmungen des Urheberrechtes hinzuweisen. Verletzt ein Mitarbeiter des Kunden das Urheberrecht von CONZE, ist der Kunde verpflichtet, nach Kräften an der Aufklärung der Urheberrechtsverletzung mitzuwirken, insbesondere CONZE unverzüglich über die entsprechenden Verletzungshandlungen schriftlich in Kenntnis zu setzen. Gleiches gilt für einen vertragswidrigen Zugriff oder Zugriffsversuch auf die Software, die überlassene Dokumentation oder sonstiges Begleitmaterial.

4. Mehrfachnutzung

(1) Der Kunde darf die Software nur auf einer Betriebssystem-Plattform und mit einer Datenbank betreiben, die durch CONZE in den Mindestvoraussetzungen zum Betrieb der jeweiligen Software vorgegeben worden sind.
(2) Möchte der Kunde die Software auf mehreren Arbeitsplätzen zeitgleich einsetzen, so benötigt er eine entsprechende Anzahl und Qualität von Softwarelizenzen. Eine Softwarelizenz wird an die konkrete Hardware des Arbeitsplatzes gebunden. Die Anzahl der zeitgleich verwendeten Lizenzen wird von der Software überprüft. Bei Überschreitung der zeitgleich verfügbaren Lizenzen wird eine Nutzung an den Arbeitsplätzen verweigert, für die zum Zeitpunkt des Programmstarts keine freie Lizenz mehr zur Nutzung bereitsteht.

5. Dekompilierung und Softwareänderung

(1) Die Rückübersetzung der überlassenen Software in andere Codeformen (Rekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) – einschließlich einer nicht autorisierten Änderung der Software – sind grundsätzlich untersagt. Im Einzelfall ist eine vorherige schriftliche Einwilligung von CONZE erforderlich.
(2) Signaturprüfung, Lizenzierungsschutz, Urhebervermerke, Lizenzschlüssel sowie sonstige der Softwareidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.
(3) Die integrierte Signaturprüfung der Software erkennt jede Veränderung der durch CONZE im Original gelieferten Software. In diesem Fall kann die Software nur noch eingeschränkt als Demo-Version oder gar nicht mehr betrieben werden.

6. Veräußerung, Vermietung und Überlassung

(1) Im Falle der Weiterveräußerung der Software muss der Kunde dem Erwerber sämtliche Originaldatenträger übergeben. Dies gilt auch für Lizenzschlüssel, Benutzerhandbücher und sonstiges Begleitmaterial. Der Kunde ist im Falle der Weitergabe außerdem verpflichtet, die Software inklusive Lizenzschlüssel und alle mit seiner Hilfe erstellten Dateien auf einer zurückbehaltenen Rechnereinheit so vollständig zu entfernen, dass diese nicht mehr zurückgewonnen werden können.
(2) In Folge der Weitergabe erlischt das Recht des Kunden zur Nutzung der weitergegebenen Software, der Lizenzschlüssel, der Benutzerhandbücher und des sonstigen Begleitmaterials. Ein Recht des Kunden die Software zu vermieten, unterzulizenzieren oder sonst Dritten Rechte an der Software einzuräumen besteht nicht.

7. Verlust der Lizenzschlüssel

Das Risiko des Verlustes eines Lizenzschlüssels fällt in die Sphäre des Kunden. Bei Diebstahl oder sonstigem Verlust eines Lizenzschlüssels ist CONZE nicht zur erneuten Lieferung verpflichtet.

8. Vorbehalt der Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Die Einräumung dauerhafter Nutzungsrechte an der dem Kunden gelieferten Software behält sich CONZE bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen aus der Überlassung von Software vor, bei Bezahlung durch Orderpapiere – wie Scheck oder Wechsel – bis zu deren Einlösung. Bis zu diesem Zeitpunkt erhält der Kunde lediglich zeitlich begrenzte und widerrufliche Nutzungsrechte eingeräumt.
(2) Bei Geltendmachung des Vorbehalts zwischen CONZE und dem Kunden erlischt das Recht des Kunden zur Weiterverwendung der Software, der Lizenzschlüssel, der Dokumentation, des Handbuchs und sonstigen Begleitmaterials. Der Kunde ist in diesem Falle – ohne dass darin ein Rücktritt vom Vertrag liegt – verpflichtet, die gelieferten Lizenzschlüssel zu löschen und die Software und alle mit seiner Hilfe erstellten Dateien auf sämtlichen Rechnereinheiten so vollständig zu entfernen, dass diese nicht mehr zurückgewonnen werden können.

9. Verstoß gegen Lizenzbedingungen

Die Missachtung von Lizenzbestimmungen durch den Kunden kann unbeschadet von Schadensersatzansprüchen und juristischen Schritten von CONZE insbesondere zum Ausschluss vom Bezug von Software, Software-Aktualisierungen (Updates) oder Software-Korrekturen (Patches) sowie technischer Unterstützung durch CONZE führen.

10. Schlussbestimmungen

(1) Die EULA unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser EULA unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Lizenzbestimmungen im Übrigen nicht.


CONZE Informatik GmbH, Friedrichstraße 18, D-57072, Germany, www.conze.com

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11. Januar 2022