EULA

Endbenutzer-Lizenzvereinbarung

vistrax – Das digitale Besucherbuch (nachfolgend „Software")
http://www.vistrax.com

1. Geltungsbereich

Diese EULA sind Bestandteil der AGB der CONZE Informatik GmbH, Friedrichstraße 18, 57072 Siegen, Deutschland, Tel.: +49 (0) 271 240098-50, info@conze.com, nachfolgend „CONZE“ genannt.

Vorherige Fassungen der EULA werden durch diese Fassung ersetzt.

2. Lizenzgegenstand

Gegenstand der Lizenz ist die jeweilige von CONZE gelieferte Software vistrax (nachfolgend „Software“), einschließlich Dokumentation etc. sowie etwaiger Trial-Versionen oder Beta-Versionen.

Die Software entspricht dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Markteinführung des jeweiligen Produkts. Es wird darauf hingewiesen, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen kombinations- und fehlerfrei ist (insbesondere bei Beta-Versionen). Gegenstand der Lizenz ist daher die jeweilige Software, die im Sinne der Softwarebeschreibung und des Anwenderhandbuchs grundsätzlich störungsfrei einsetzbar ist.

Trial-Versionen werden kostenlos für einen festen Zeitraum von mindestens 30 Tagen zur Verfügung gestellt. Sie weisen keine Funktionsbegrenzung auf. Kunden können Trial-Versionen in Produktivumgebungen einsetzen und testen. Zur Freischaltung aller Features ist ein Trial-Lizenzschlüssel erforderlich.

Beta-Versionen sind Vorabversionen der Software und werden kostenlos zur Verfügung gestellt. Sie laufen an einem festen Datum ab und weisen keine Funktionsbegrenzung auf. Kunden können so einen Einblick in die kommende Software erhalten. Zur Freischaltung aller Features ist ein Beta-Lizenzschlüssel erforderlich.

BETA-VERSIONEN KÖNNEN FEHLER AUFWEISEN. DARUM WIRD VOM EINSATZ IN PRODUKTIVUMGEBUNGEN DRINGEND ABGERATEN. JEGLICHE HAFTUNG VON CONZE WIRD IN DIESEM FALL AUSDRÜCKLICH AUSGESCHLOSSEN.

Um die Software uneingeschränkt verwenden zu können muss der Kunde eine Softwarelizenz erwerben. Entsprechende personalisierte Lizenzschlüssel werden durch CONZE im Rahmen der Lizenzaktivierung erstellt und an den Kunden übertragen. Die vollwertigen Lizenzschlüssel werden über eine Hardware-ID an eine konkrete Server-Hardware gebunden. Beim Wechsel der Server-Hardware müssen die relevanten Lizenzschlüssel neu ausgestellt werden. Eine Kombination von mehreren Lizenzschüsseln ist möglich, im dem Fall werden die gültigen Lizenzen summiert.

Mit der Softwarelizenz erhält der Kunde die Möglichkeit alle Software-Aktualisierungen (Updates) kostenlos nutzen zu können, die bis zum Ende des Update-Zeitraums durch CONZE veröffentlicht wurden, welcher durch die Lizenz selbst vorgegeben ist. Danach veröffentlichte Updates der Software können nicht mehr genutzt werden. Nach Ablauf des Update-Zeitraums können Anschluss-Lizenzen erworben werden. Die bis zum Ende des Update-Zeitraums veröffentlichte Software kann auch nach Ablauf des Update-Zeitraums uneingeschränkt eingesetzt werden.

3. Vervielfältigungsrechte und Zugriffsschutz

(1) Die Software von CONZE einschließlich Benutzerdokumentation, Entwicklerdokumentation, Anwenderhandbücher etc. sowie etwaiger Trial-Versionen und Beta-Versionen wird sowohl durch das deutsche Urheberrechtsgesetz als auch durch internationale Urheberrechtsverträge geschützt. Weiterhin wird der Schutz durch andere Gesetze und Vereinbarungen über geistiges Eigentum aufrechterhalten.


(2) Der Kunde darf die Software in dem vertraglich vereinbarten Umfang vervielfältigen, d.h. maximal von der vertraglich vereinbarten Anzahl von Arbeitsplätzen gleichzeitig auf die Software zugreifen, und sollte eine Sicherungskopie der Software und der Lizenzschlüssel aufbewahren. Weitere Rechte an der Software erhält der Kunde nicht.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Lizenzschlüssel durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Lizenzschlüssel sind an einem gegen unberechtigten Zugriff Dritter geeigneten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Kunden sind nachträglich auf die Einhaltung der vorliegenden Lizenzbedingungen sowie auf die Bestimmungen des Urheberrechtes hinzuweisen. Verletzt ein Mitarbeiter des Kunden das Urheberrecht von CONZE, ist der Kunde verpflichtet, nach Kräften an der Aufklärung der Urheberrechtsverletzung mitzuwirken, insbesondere CONZE unverzüglich über die entsprechenden Verletzungshandlungen schriftlich in Kenntnis zu setzen. Gleiches gilt für einen vertragswidrigen Zugriff oder Zugriffsversuch auf die Software, die überlassene Dokumentation oder sonstiges Begleitmaterial.

4. Mehrfachnutzung

(1) Der Kunde darf die Software nur auf einer Betriebssystem-Plattform und mit einer Datenbank betreiben, die durch CONZE in den Mindestvoraussetzungen zum Betrieb der jeweiligen Software vorgegeben worden sind.

(2) Möchte der Kunde die Software auf mehreren Arbeitsplätzen zeitgleich einsetzen, so benötigt er eine entsprechende Anzahl von Benutzerlizenzen. Die Anzahl der zeitgleich verwendeten Benutzerlizenzen wird von der Software überprüft. Bei Überschreitung der zeitgleich verfügbaren Lizenzen wird die Anmeldung für den Benutzer verweigert.

(3) Es besteht die Möglichkeit, Benutzern mit hoher Priorität „exklusive“ Benutzerlizenzen zu reservieren, wie z.B. für Administratoren oder Empfangspersonal. Diese Benutzerlizenzen werden dann nicht im Lizenz-Pool verwaltet.

5. Dekompilierung und Softwareänderung

(1) Die Rückübersetzung der überlassenen Software in andere Codeformen (Rekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) – einschließlich einer nicht autorisierten Änderung der Software – sind grundsätzlich untersagt. Im Einzelfall ist eine vorherige schriftliche Einwilligung von CONZE erforderlich.

(2) Signaturprüfung, Lizenzierungsschutz, Urhebervermerke, Lizenzschlüssel sowie sonstige der Softwareidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.

(3) Die integrierte Signaturprüfung der Software erkennt jede Veränderung der durch CONZE im Original gelieferten Software. In diesem Fall kann die Software nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr betrieben werden.

6. Veräußerung, Vermietung und Überlassung

(1) Im Falle der Weiterveräußerung der Software muss der Kunde dem Erwerber sämtliche Originaldatenträger übergeben. Dies gilt auch für Lizenzschlüssel, Benutzerhandbücher und sonstiges Begleitmaterial. Der Kunde ist im Falle der Weitergabe außerdem verpflichtet, die Software inklusive Lizenzschlüssel und alle mit seiner Hilfe erstellten Dateien auf einer zurückbehaltenen Rechnereinheit so vollständig zu entfernen, dass diese nicht mehr zurückgewonnen werden können.

(2) In Folge der Weitergabe erlischt das Recht des Kunden zur Nutzung der weitergegebenen Software, der Lizenzschlüssel, der Benutzerhandbücher und des sonstigen Begleitmaterials. Ein Recht des Kunden die Software zu vermieten, unterzulizenzieren oder sonst Dritten Rechte an der Software einzuräumen besteht nicht.

7. Verlust der Lizenzschlüssel

Das Risiko des Verlustes eines Lizenzschlüssels fällt in die Sphäre des Kunden. Bei Diebstahl oder sonstigem Verlust eines Lizenzschlüssels ist CONZE nicht zur erneuten Lieferung verpflichtet.

8. Vorbehalt der Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Die Einräumung dauerhafter Nutzungsrechte an der dem Kunden gelieferten Software behält sich CONZE bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen aus der Überlassung von Software vor, bei Bezahlung durch Orderpapiere – wie Scheck oder Wechsel – bis zu deren Einlösung. Bis zu diesem Zeitpunkt erhält der Kunde lediglich zeitlich begrenzte und widerrufliche Nutzungsrechte eingeräumt.

(2) Bei Geltendmachung des Vorbehalts zwischen CONZE und dem Kunden erlischt das Recht des Kunden zur Weiterverwendung der Software, der Lizenzschlüssel, der Dokumentation, des Handbuchs und sonstigen Begleitmaterials. Der Kunde ist in diesem Falle – ohne dass darin ein Rücktritt vom Vertrag liegt – verpflichtet, die gelieferten Lizenzschlüssel zu löschen und die Software und alle mit seiner Hilfe erstellten Dateien auf sämtlichen Rechnereinheiten so vollständig zu entfernen, dass diese nicht mehr zurückgewonnen werden können.

9. Verstoß gegen Lizenzbedingungen

Die Missachtung von Lizenzbestimmungen durch den Kunden kann unbeschadet von Schadensersatzansprüchen und juristischen Schritten von CONZE insbesondere zum Ausschluss vom Bezug von Software, Software-Aktualisierungen (Updates) oder Software-Korrekturen (Patches) sowie technischer Unterstützung durch CONZE führen.

10. Schlussbestimmungen

(1) Die EULA unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser EULA unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Lizenzbestimmungen im Übrigen nicht.

CONZE Informatik GmbH, Friedrichstraße 18, D-57072, Deutschland

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05. Februar 2026